Wichtige und interessante Rechtsentscheidungen rund um die Katze.
LG Hildesheim (1 S 48/03) | Es muss grundsätzlich geduldet werden, wenn eine Katze das nachbarliche Grundstück besucht. Anders sieht dies aus, wenn mehrere Katzen dort “ein- und ausgehen”. Der Besitzer mehrerer Stubentiger muss verhindern, dass mehr als eine seiner Katzen auf das Nachbargrundstück läuft. |
LG Paderborn (5 S 181/00) | Bremst ein KFZ-Führer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine Katze und fährt der Hintermann dabei auf das bremsende Fahrzeug auf, so muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Im Gegensatz zum Fahren auf “freier” Strecke, wo immer zwischen dem Leben des Tieres und einem eventuellen Unfallrisiko abzuwägen ist, muss innerhalb geschlossener Ortschaften niemand eine Katze überfahren, nur weil der Hintermann ungenügenden Abstand hält und beim Bremsmanöver auffahren könnte. |
LG Braunschweig (6 S 458/99) | Soweit Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten. |
LG Nürnberg-Fürth vom 11. 3.1998 (8 O 3577/97) | “Die Beklagten sind verpflichtet, ihre Katzen bis auf 2 Tiere von ihrem Grundstück zu entfernen; auch dürfen sie nicht mehr als die beiden verbleibenden Katzen halten; §§ 1004 I, 906 BGB.” |
LG Hamburg (316 S 195/96) | Gestattet der Mietvertrag die Haltung einer Katze, so kann der Vermieter die damit erteilte Zustimmung widerrufen, sofern die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner belästigt fühlen. |
AG Hamburg (47 C 520/95) | Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden kann, da dieser in seiner Entscheidung nicht völlig frei ist, sondern für eine Ablehnung einen triftigen Grund haben müsse. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter die Haltung einer Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen. |
LG Lüneburg (1 S 198/99) | Nachbar muß fremde Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, daß ihre Lieblinge die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder und bei Lackschäden durch Krallen auch Schadensersatzforderungen. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Lüneburg bestehe in einer Nachbarschaft grundsätzlich eine sog. “Duldungspflicht” wenn die Katze über fremde Grundstücke laufe, doch ende diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige. |
LG Mönchengladbach (AZ: 2 S 191/88) | Die Haltung einer Katze ist – solange es nicht zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt – grundsätzlich erlaubt. |
OLG Schleswig (14 U 91/87) | Die Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht verboten werden, sofern die Tiere bereits über Jahre hinweg gefüttert wurden und sonst zu verhungern drohen. “Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzstörungsklage verboten werden kann!” |
OLG Zweibrücken (3 W 44/98) | Das Anbringen eines Katzennetzes an einer Loggia stellt eine bauliche Veränderung dar, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Liegt eine entsprechende zustimmung nicht vor, ist die Schutzvorrichtung zu beseitigen. |
OVG Koblenz (6 A 12 111/00) | Eine Kommune darf Privatleuten das Füttern von Katzen auf dem eigenen Grundstück verbieten, da hiervon Gesundheitsgefahren ausgehen können. |
Quelle: Welt der Katzen